1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden, auch im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.
2. Angebote und Auftragserteilung
2.1 Wir sind an unsere Angebote vier Wochen gebunden. Die Annahme unserer Angebote erfolgt durch Bestätigung des Kunden, durch schlüssige Handlung (z. B. Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase) oder durch Entgegennahme einer gewünschten Präsentation.
2.2 Sollte ein Auftrag – auch zu einer Präsentation – erteilt werden, ohne daß ein Angebot durch uns erfolgt ist, erfolgt die Berechnung nach der branchenüblichen Vergütung gemäß der „Honorare und Konditionen im Designbereich“, herausgegeben vom Bund Deutscher Grafik-Designer, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nachträglich veranlaßten Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags.
2.3 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, verstehen sich unsere Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen und -senkungen. Zu einer Kostensteigerung von mehr als 10% gegenüber unserem Angebot haben wir die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
3. Treue- und Verschwiegenheitspflicht
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
4. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen
4.1 Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen umfaßt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechen an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten i. V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.2. Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
4.3. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und gegebenenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
4.4. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dabei räumen wir ihm in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urhebergesetz ein. Wird vom Auftraggeber lediglich ein Präsentationshonorar gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei uns.
4.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
4.6. Wir sind berechtigt, die von uns gestalteten Erzeugnisse zu signieren und in unserer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
5. Haftung bei Druckfreigabe
5.1. Wir übernehmen bzw. übermitteln die Herstellung von Druckvorlagen aus Daten, die entweder von uns erstellt oder vom Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr (auf Datenträger, per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Alle Daten, die uns zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns oder von Dritten gelieferten Filme, CD’s oder Ausdrucke vor der Weiterverarbeitung bzw. Druckfreigabe zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nach rügelosem Ablauf einer Woche gelten die Vorlagen als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht eine längere Prüfungszeit verlangt. Im Falle der unkontrollierten Druckfreigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten.
5.3. Der Auftraggeber ist uns zum Schadenersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.
6. Sonder- und Fremdleistungen
6.1. Gesondert berechnet werden Materialien, Reinzeichnungen, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnung, die Vorlage weiterer Entwürfe, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung der von uns gestalteten Erzeugnisse je nach entsprechendem Aufwand. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.
6.2. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
6.3. Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
Werden von uns im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnen wir die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenen Verbindlichkeiten freizustellen.
7. Beendigung des Auftrages
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
8. Zahlung und Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt
8.1. Die uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
8.2. Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Ausarbeitungs- bzw. Reinzeichnungshonorar
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright. An Entwürfen und Ausarbeitungen / Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von uns hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftagserteilung und ein weiteres Drittel bei Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten.
8.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6% p. a. zu zahlen.
Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.
8.5. Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer Forderungen abhängig.
Gemäß § 369 HGB steht uns an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
9. Lieferung
9.1 Wir senden die Druckvorlagen und Entwürfe dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
9.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
9.3. Auch bei vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Lieferung/Bestellung von Material, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine.
10. Gewährleistung
10.1. Der Auftraggeber hat die Vertragssgemäßheit der gegliederten Leistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme (Druckreifeerklärung) auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
10.2 Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware als mängelfrei. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge uns innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.
10.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.
10.4. Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitsergebnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt, entfällt jede Haftung durch uns.
10.5. Mängel eines Teils der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
11. Haftung
11.1. Wir haften – sofern dieser Vertag keine anderslautenden Regelungen trifft –, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für Positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.2 Wir haften nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit unserer im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11.3. Wir sind nicht verpflichtet, jeden von uns dem Auftraggeber vorgelegten Entwurf vorher auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt nicht bei offensichtlicher Wettbewerbswidrigkeit der Werbung.
11.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. In keinem Fall haften wir wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
11.5. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von einer Inanspruchnahme von uns zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
12. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.
13. Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und – soweit vereinbar – Gerichtsstand ist Bielefeld. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Stand 1.4.2019