1. Gel­tung der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen

Mit Ertei­lung eines Auf­tra­ges erkennt der Auf­trag­ge­ber die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) an. Von den AGB abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für die Ände­rung die­ser Schrift­form­klau­sel. Anders­lau­ten­de AGB des Auf­trag­ge­bers wer­den, auch im Fal­le unse­rer Lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung nicht Ver­trags­be­stand­teil.

2. Ange­bo­te und Auf­trags­er­tei­lung

2.1 Wir sind an unse­re Ange­bo­te vier Wochen gebun­den. Die Annah­me unse­rer Ange­bo­te erfolgt durch Bestä­ti­gung des Kun­den, durch schlüs­si­ge Hand­lung (z. B. Mit­ar­beit in der Kon­zept- und Ent­wurfs­pha­se) oder durch Ent­ge­gen­nah­me einer gewünsch­ten Prä­sen­ta­ti­on.

2.2 Soll­te ein Auf­trag – auch zu einer Prä­sen­ta­ti­on – erteilt wer­den, ohne daß ein Ange­bot durch uns erfolgt ist, erfolgt die Berech­nung nach der bran­chen­üb­li­chen Ver­gü­tung gemäß der „Hono­ra­re und Kon­di­tio­nen im Design­be­reich“, her­aus­ge­ge­ben vom Bund Deut­scher Gra­fik-Desi­gner, die wir Ihnen auf Wunsch ger­ne zusen­den. Dies gilt ent­spre­chend bei vom Auf­trag­ge­ber nach­träg­lich ver­an­laß­ten Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen eines Auf­trags.

2.3 Sofern kei­ne Fest­prei­se ver­ein­bart wer­den, ver­ste­hen sich unse­re Ange­bo­te im kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehr vor­be­halt­lich übli­cher Preis­stei­ge­run­gen und -sen­kun­gen. Zu einer Kos­ten­stei­ge­rung von mehr als 10% gegen­über unse­rem Ange­bot haben wir die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers ein­zu­ho­len.

3. Treue- und Ver­schwie­gen­heits­pflicht

Wir ver­pflich­ten uns gegen­über dem Auf­trag­ge­ber zu einer objek­ti­ven, allein auf die Zie­le des Auf­trag­ge­bers aus­ge­rich­te­ten Bera­tung. Alle uns im Rah­men der Zusam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber zur Kennt­nis gelang­ten Geschäfts­ge­heim­nis­se wer­den wir mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes wah­ren und alle dies­be­züg­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ver­trau­lich behan­deln. Die Sorg­falts- und Ver­schwie­gen­heits­pflicht währt über das Ver­trags­en­de hin­aus und gilt auch dann, wenn eine Zusam­men­ar­beit nicht zustan­de kommt.

4. Urhe­ber­rech­te an Ent­wür­fen und Werk­zeich­nun­gen

4.1 Jeder uns erteil­te Auf­trag, der die Erstel­lung von Ent­wür­fen, Daten­sät­zen, Stil­vor­la­gen, Tem­pla­tes und Werk­zeich­nun­gen umfaßt, ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­re­chen an die­sen Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist. Es gel­ten i. V. m. den Werk­ver­trags­be­stim­mun­gen des BGB. Die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten auch dann, wenn die nach §2 Urhe­ber­ge­setz erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.

4.2. Die Ent­wür­fe, Daten­sät­ze, Stil­vor­la­gen, Tem­pla­tes und Werk­zeich­nun­gen ein­schließ­lich der Urhe­ber­be­zeich­nung dür­fen ohne unse­re Zustim­mung weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len oder Details – ist unzu­läs­sig.

4.3. Die Arbei­ten dür­fen nur für die ver­ein­bar­te bzw. in Auf­trag gege­be­ne Nut­zungs­art und den ver­ein­bar­ten Zweck im ver­ein­bar­ten Umfang ver­wen­det wer­den. Jede ander­wei­ti­ge oder wei­ter­ge­hen­de Nut­zung ist nur mit unse­rer Ein­wil­li­gung und gege­be­nen­falls nach Ver­ein­ba­rung eines zusätz­li­chen Nut­zungs­ho­no­rars gestat­tet.

4.4. Mit der Zah­lung des Nut­zungs­ho­no­rars erwirbt der Auf­trag­ge­ber das Recht, die Arbei­ten im ver­ein­bar­ten Rah­men zu nut­zen und zu ver­wer­ten. Dabei räu­men wir ihm in der Regel zugleich das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht gemäß § 31 Abs. 3 Urhe­ber­ge­setz ein. Wird vom Auf­trag­ge­ber ledig­lich ein Prä­sen­ta­ti­ons­ho­no­rar gezahlt, so ver­blei­ben die Urhe­ber­nut­zungs- und Eigen­tums­rech­te an den im Rah­men der Prä­sen­ta­ti­on vor­ge­leg­ten Arbei­ten bei uns.

4.5. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluß auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begrün­den kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dies ist aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den.

4.6. Wir sind berech­tigt, die von uns gestal­te­ten Erzeug­nis­se zu signie­ren und in unse­rer Eigen­wer­bung auf die Betreu­ung des Auf­trag­ge­bers hin­zu­wei­sen.

5. Haf­tung bei Druck­frei­ga­be

5.1. Wir über­neh­men bzw. über­mit­teln die Her­stel­lung von Druck­vor­la­gen aus Daten, die ent­we­der von uns erstellt oder vom Auf­trag­ge­ber auf sei­ne Kos­ten und auf sei­ne Gefahr (auf Daten­trä­ger, per Daten­fern­über­tra­gung) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Alle Daten, die uns zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, müs­sen Siche­rungs­ko­pi­en sein.

5.2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, alle von uns oder von Drit­ten gelie­fer­ten Fil­me, CD’s oder Aus­dru­cke vor der Wei­ter­ver­ar­bei­tung bzw. Druck­frei­ga­be zu prü­fen und etwai­ge Feh­ler inner­halb einer Woche nach Erhalt schrift­lich zu rügen. Nach rüge­lo­sem Ablauf einer Woche gel­ten die Vor­la­gen als abge­nom­men, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht eine län­ge­re Prü­fungs­zeit ver­langt. Im Fal­le der unkon­trol­lier­ten Druck­frei­ga­be, Wei­ter­ga­be oder Ver­ar­bei­tung der Vor­la­gen durch den Kun­den haf­ten wir nicht für Schä­den, die bei der Wei­ter­ver­ar­bei­tung (ins­be­son­de­re beim Druck) auf­tre­ten.

5.3. Der Auf­trag­ge­ber ist uns zum Scha­den­er­satz für alle Nach­tei­le ver­pflich­tet, die durch die Ver­wen­dung von Daten und Daten­trä­gern ent­ste­hen, die nicht ord­nungs­ge­mäß ange­lie­fert wur­den oder funk­ti­ons­un­fä­hig, ins­be­son­de­re von Com­pu­ter­vi­ren befal­len sind.

6. Son­der- und Fremd­leis­tun­gen

6.1. Geson­dert berech­net wer­den Mate­ria­li­en, Rein­zeich­nun­gen, die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Ent­wür­fen, Daten­sät­zen, Stil­vor­la­gen, Tem­pla­tes und Werk­zeich­nung, die Vor­la­ge wei­te­rer Ent­wür­fe, Manu­skript­stu­di­um, Druck­über­wa­chung, Über­set­zun­gen, Orga­ni­sa­ti­ons- und Beschaf­fungs­kos­ten sowie tech­ni­sche Kos­ten wie Satz, Zwi­schen­auf­nah­men, Fotos, Foto­ab­zü­ge, Werk­zeug­kos­ten und Her­stel­lung der von uns gestal­te­ten Erzeug­nis­se je nach ent­spre­chen­dem Auf­wand. Auch nach­träg­li­che Ände­run­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers wer­den die­sem in Rech­nung gestellt.

6.2. Kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men sind, wer­den in Rech­nung gestellt, wenn die Rei­se mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wur­de.

6.3. Wir sind berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Sofern der Auf­trag­ge­ber sich ein Mit­spra­che­recht nicht aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat, erfolgt die Aus­wahl Drit­ter unter der Beach­tung des Grund­sat­zes eines aus­ge­wo­ge­nen Ver­hält­nis­ses von Wirt­schaft­lich­keit und best­mög­li­chem Erfolg im Sin­ne des Auf­trag­ge­bers.

Wer­den von uns im Zuge der Pro­duk­ti­ons­ab­wick­lung Fremd­an­ge­bo­te ein­ge­holt, jedoch der Auf­trag vom Kun­den ander­wei­tig ver­ge­ben, so berech­nen wir die für die Ange­bots­ein­ho­lung auf­ge­wen­de­ten Leis­tun­gen nach Zeit- und Kos­ten­auf­wand.

Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen in unse­rem Namen und für unse­re Rech­nung abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, uns im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen sich dar­aus erge­be­nen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len.

7. Been­di­gung des Auf­tra­ges

Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten kön­nen nur mit einer Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Schluß eines Monats gekün­digt wer­den.

8. Zah­lung und Zah­lungs­ver­zug / Eigen­tums­vor­be­halt

8.1. Die uns zuste­hen­de Ver­gü­tung ist inner­halb von 14 Tagen ohne Abzug fäl­lig.

8.2. Ent­wür­fe, Daten­sät­ze, Stil­vor­la­gen, Tem­pla­tes und Werk­zeich­nun­gen bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung der Nut­zungs­rech­te eine ein­heit­li­che Leis­tung, deren Ver­gü­tung sich zusam­men­setzt aus:

a) dem Ent­wurfs­ho­no­rar

b) dem Ent­gelt für das Copy­right (Nut­zungs­ho­no­rar)

c) dem Aus­ar­bei­tungs- bzw. Rein­zeich­nungs­ho­no­rar

Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, so ent­fällt das Ent­gelt für das Copy­right. An Ent­wür­fen und Aus­ar­bei­tun­gen / Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te über­tra­gen.

8.3. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­ge­re Zeit oder erfor­dert er von uns hohe finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, so sind ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu leis­ten: ein Drit­tel der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­tags­er­tei­lung und ein wei­te­res Drit­tel bei Fer­tig­stel­lung der Hälf­te der Arbei­ten.

8.4. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 2% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Bun­des­bank, min­des­tens aber Zin­sen in Höhe von 6% p. a. zu zah­len.

Bei Bank­über­wei­sun­gen oder Scheck­ein­rei­chun­gen gilt der Tag der Gut­schrift auf unse­rem Kon­to als Zah­lungs­ein­gang.

8.5. Die von uns gelie­fer­ten Leis­tun­gen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher sich aus einem Auf­trag erge­ben­den For­de­run­gen in unse­rem Eigen­tum. Auch die Ein­räu­mung von Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­ten ist von der voll­stän­di­gen Bezah­lung unse­rer For­de­run­gen abhän­gig.

Gemäß § 369 HGB steht uns an allen vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Arbeits­ma­te­ria­li­en, Manu­skrip­ten und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.

9. Lie­fe­rung

9.1 Wir sen­den die Druck­vor­la­gen und Ent­wür­fe dem Auf­trag­ge­ber auf des­sen Wunsch zu. Bei Ver­sen­dung geht die Gefahr bei Über­ga­be an den Trans­por­teur auf den Auf­trag­ge­ber über. Der Trans­port erfolgt auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers.

9.2. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur gül­tig, wenn sie von uns aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt wer­den. Kom­men wir mit unse­ren Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist uns zunächst eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu gewäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. § 361 BGB bleibt unbe­rührt. Ersatz des Ver­zugs­scha­dens kann der Auf­trag­ge­ber nur bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes (Eigen­leis­tung aus­schließ­lich Vor­leis­tung und Mate­ri­al) ver­lan­gen.

9.3. Auch bei ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mi­nen und -fris­ten haben wir Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen im eige­nen Betrieb oder in dem eines Zulie­fe­rers nicht zu ver­tre­ten, soweit die­se auf höhe­rer Gewalt beru­hen. Als sol­che gel­ten ins­be­son­de­re Krieg, Auf­ruhr, Ein­grif­fe von hoher Hand, Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, Roh­stoff- und Ener­gie­man­gel sowie nicht ver­meid­ba­re Betriebs- oder Trans­port­stö­run­gen. Ver­zö­gert sich eine vom Auf­trag­ge­ber zuge­sag­te Lieferung/Bestellung von Mate­ri­al, ver­schie­ben sich ent­spre­chend auch fest zuge­sag­te Lie­fer­ter­mi­ne.

10. Gewähr­leis­tung

10.1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­tragssge­mäß­heit der geglie­der­ten Leis­tung sowie der zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall zu prü­fen. Zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten im Sin­ne des Geset­zes lie­gen nur dann vor, wenn die Eigen­schaft des Wer­kes schrift­lich zuge­si­chert wor­den sind. Die Gefahr etwai­ger Feh­ler geht mit der Abnah­me (Druck­rei­fe­er­klä­rung) auf den Auf­trag­ge­ber über. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers zur wei­te­ren Her­stel­lung.

10.2 Der Auf­trag­ge­ber hat Män­gel inner­halb einer Woche nach Emp­fang der Ware schrift­lich zu rügen; andern­falls gilt die Ware als män­gel­frei. Ver­steck­te Män­gel, die bei der unver­züg­li­chen Unter­su­chung trotz gehö­ri­ger Sorg­falt nicht zu fin­den sind, kön­nen nur gel­tend gemacht wer­den, wenn die Män­gel­rü­ge uns inner­halb von 6 Mona­ten ab Lie­fe­rung der Ware zugeht.

10.3. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen sind wir nach unse­rer Wahl unter Aus­schluß ande­rer Ansprü­che zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Im Fal­le ver­zö­ger­ter oder unter­las­se­ner bzw. miß­lun­ge­ner Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Auf­trag­ge­ber jedoch vom Ver­tag zurück­tre­ten oder eine Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. § 361 BGB bleibt unbe­rührt.

10.4. Soweit der Auf­trag­ge­ber an unse­ren Arbeits­er­geb­nis­sen Kor­rek­tu­ren vor­nimmt oder durch Drit­te vor­neh­men läßt, ent­fällt jede Haf­tung durch uns.

10.5. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Leis­tung berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung.

11. Haf­tung

11.1. Wir haf­ten – sofern die­ser Ver­tag kei­ne anders­lau­ten­den Rege­lun­gen trifft –, gleich aus wel­chem Rechts­grund, nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch für unse­re Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen. Für leich­te Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur bei der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. In die­sem Fall ist jedoch die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den, Man­gel­fol­ge­schä­den und ent­gan­ge­nen Gewinn aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tung für Posi­ti­ve For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­schluß und aus uner­laub­ter Hand­lung ist außer­dem auf den Ersatz des typi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens begrenzt.

11.2 Wir haf­ten nicht für eine patent-, mus­ter-, urhe­ber- und waren­zei­chen­recht­li­che Schutz- und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit unse­rer im Rah­men des Ver­tra­ges gelie­fer­ten Ide­en, Anre­gun­gen, Vor­schlä­ge, Kon­zep­tio­nen und Ent­wür­fe.

11.3. Wir sind nicht ver­pflich­tet, jeden von uns dem Auf­trag­ge­ber vor­ge­leg­ten Ent­wurf vor­her auf sei­ne recht­li­che Unbe­denk­lich­keit zu über­prü­fen. Das Risi­ko der recht­li­chen Zuläs­sig­keit einer Wer­be­maß­nah­me wird vom Auf­trag­ge­ber getra­gen. Dies gilt nicht bei offen­sicht­li­cher Wett­be­werbs­wid­rig­keit der Wer­bung.

11.4. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, uns nur zur Ver­öf­fent­li­chung oder Ver­viel­fäl­ti­gung frei­ge­ge­be­ne Vor­la­gen wie Fotos, Model­le oder sons­ti­ge Arbeits­un­ter­la­gen zu über­ge­ben. In kei­nem Fall haf­ten wir wegen der ent­hal­te­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­bers.

11.5. Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te erteilt wer­den, über­neh­men wir gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung oder Gewähr­leis­tung, soweit uns kein Aus­wahl­ver­schul­den trifft. Wir tre­ten in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.

Sofern wir selbst Auf­trag­ge­ber von Sub­un­ter­neh­mern sind, tre­ten wir hier­mit sämt­li­che uns zuste­hen­den Gewähr­leis­tungs-, Scha­dens­er­satz- und sons­ti­gen Ansprü­che aus feh­ler­haf­ter, ver­spä­te­ter oder Nicht-Lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, von einer Inan­spruch­nah­me von uns zunächst zu ver­su­chen, die abge­tre­te­nen Ansprü­che durch­zu­set­zen.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Auf­trag­ge­ber kann uns gegen­über kein Zurück­be­hal­tungs­recht aus ande­ren Auf­trä­gen gel­tend machen. Eine Auf­rech­nung ist dem Auf­trag­ge­ber nur mit rechts­kräf­ti­gen oder aner­kann­ten For­de­run­gen erlaubt.

13. Sons­ti­ge Bestim­mun­gen

Soll­te eine Bestim­mung die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die Ver­trags­part­ner wer­den in die­sem Fall die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Bestim­mung erset­zen, wel­che dem wirt­schaft­li­chen Zweck der ungül­ti­gen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt.

Erfül­lungs­ort und – soweit ver­ein­bar – Gerichts­stand ist Bie­le­feld. Soweit nicht anders ver­ein­bart, ist auch auf Ver­trags­ver­hält­nis­se mit aus­län­di­schen Auf­trag­ge­bern deut­sches Recht anwend­bar.


Stand 1.4.2019